Irap: Befreiung bei Neueinstellungen positiv, aber Ungleichbehandlung bleibt
Pressemitteilung - Der Südtiroler Landtag hat heute (9. September) den Abzug der Irap bei Neueinstellungen genehmigt. Dieser Abzug wird für drei Jahre angewandt und gilt für den Fall, dass neue MitarbeiterInnen, die vorher mindestens sechs Monate lang arbeitslos waren, mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag eingestellt werden; der Abzug wird auch gewährt, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis von MitarbeiterInnen bis zu 29 Jahren bzw. mit mindestens 55 Jahren in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt wird. „Die hohen Arbeitskosten sind einer der größten Wettbewerbsnachteile unserer Wirtschaft. Diese Maßnahme setzt hier positive Akzente“, so Stefan Pan (Pan Tiefkühlprodukte GmbH), Präsident des Unternehmerverbandes Südtirol.
Zugleich zeigt sich der Unternehmerverband aber darüber enttäuscht, dass die Ungleichbehandlung gegenüber auswärtigen Unternehmen, die sich in Südtirol ansiedeln, aufrecht bleibt. Diese Unternehmen sind nämlich fünf und nicht nur drei Jahre lang von der Irap befreit und zudem gilt die Befreiung in diesem Fall für alle MitarbeiterInnen, unabhängig davon, ob diese sechs Monate lang arbeitslos waren oder nicht. „Die Ansiedlung von innovativen und hochqualitativen Unternehmen stellt eine Bereicherung für die gesamte Südtiroler Wirtschaft dar, da so neue Arbeitsplätze und Wertschöpfung geschaffen werden. Wir unterstützen diese Ansiedlung ausdrücklich. Es müssen aber gleiche Regeln für alle gelten. In diesem Fall ist das leider nicht der Fall. Es geht paradoxerweise sogar so weit, dass für die Einstellung ein und derselben Person unterschiedliche Regeln gelten: wird diese von einem bereits bestehenden lokalen Unternehmen angestellt, ist Irap zu bezahlen, bei der Anstellung in einem neu angesiedelten Unternehmen dagegen nicht“, unterstreicht Präsident Pan.
Der Unternehmerverband Südtirol fordert daher, dass diese Ungleichbehandlung korrigiert wird und weist zudem darauf hin, dass die Irap-Reduzierung auf 2,50 Prozent für die sogenannten „vorbildhaften Unternehmen“ - also für Unternehmen die besonders produktiv sind, die Beschäftigung steigern oder in Forschung und Entwicklung investieren - auf Grund der fehlenden Genehmigung der Europäischen Kommission immer noch nicht greift. Aus demselben Grund wurde die Irap-Reduzierung auch für die exportierenden Unternehmen bisher noch nicht angewandt. „Innerhalb 30. September müssen die Unternehmen die Irap-Erklärung vorlegen. Wir hoffen, dass bis dahin Klarheit herrscht, welche Begünstigungen für Unternehmen tatsächlich gelten; und wir erwarten uns, dass auch gehalten wird, was Betrieben versprochen wurde, die in Innovation und neuen Arbeitsplätzen investiert haben“, betont der Präsident des Unternehmerverbandes.